Allgemeine Voraussetzungen
TV, Radio, Telefon, Strom, Gas
Die Person, die den Antrag stellt:
- muss volljährig sein.
- darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung beziehungsweise der Zuschussleistung vorgeschoben sein.
- muss an dem Standort, für den die Befreiung beantragt wird, ihren Hauptwohnsitz haben. Die Befreiung gilt nur für den Hauptwohnsitz der antragstellenden Person.
- Gemäß § 47 Abs. 2 FGO gelten Gemeinschaftsräume in Heimen oder Vereinen als Wohnungen.
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Telefon: Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
- Der Fernsprechentgeltzuschuss gebührt nur einmal pro Person, insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung bezogen werden.
- Der Kommunikationsdienst, für den ein Zuschuss beantragt oder bereits bezogen wird, darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden.
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Strom & Gas: EAG-KostenBEFREIUNG
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Sparen Sie jetzt Geld bei Ihrer Strom- und/oder Gas-Rechnung:
Sie haben jetzt die Möglichkeit einen Antrag auf EAG-Kostenbefreiung nach § 72 EAG zu stellen. Auch diese Service-Leistung wird über die GIS Gebühren Info Service GmbH durchgeführt. -
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
- Hinweis:
- Ein Antrag auf EAG-Kosten-Befreiung kann unabhängig davon gestellt werden, ob Rundfunkempfangsgeräte bei der GIS gemeldet sind oder nicht.
- Der Energiebezugsvertrag muss dafür namentlich nicht auf die/den Antragsteller*in lauten. Der Vertrag kann auch auf ein anderes Haushaltsmitglied ausgestellt sein.
- Sollten Sie nicht zu einer anspruchsberechtigen Personengruppe „Wer ist anspruchsberechtigt“ gehören, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer Kostendeckelung nach § 72a EAG.
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Strom: EAG-KostenDECKELUNG
- Eine Kostendeckelung nach § 72a EAG ist für Haushalte mit geringem Haushaltsnettoeinkommen möglich, welchen mangels Anspruchsgrundlage keine EAG-Kostenbefreiung nach § 72 zusteht.
- Sollten Sie also nicht zu einer anspruchsberechtigen Persongruppe gehören, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit einer EAG-Kosten-Deckelung für Strom nach § 72a EAG.
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