Fragen betreffend Kundenbesuche oder schriftlicher Anfragen

Die Teilnehmernummer (zehnstellig) ist auf der Rundfunkgebührenvorschreibung, der GIS Original-Zahlungsanweisung oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs ersichtlich.

Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer können wir Ihnen auch gerne Ihre Teilnehmernummer telefonisch oder schriftlich mitteilen.

Keine oder eine falsche Meldung bedeutet eine Verwaltungsübertretung. Nämlich dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass falsche Angaben zum Bestehen einer Gebührenpflicht gemacht wurden oder trotz Mahnung die Auskunft verweigert wird. In diesem Fall veranlasst die GIS eine Überprüfung durch die Bezirksbehörde. Diese leitet dann gegebenenfalls ein Verwaltungsverfahren ein. Das kann zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro führen!

Antworten Sie wahrheitsgemäß. Auch wenn Sie keine Geräte betreiben.

Der Auftrag der GIS lautet "Aufkommensgerechtigkeit" herzustellen. Deshalb wendet sich die GIS direkt an alle Haushalte, in denen keine Rundfunkempfangseinrichtungen gemeldet sind. 

Die GIS informiert österreichweit über die Melde- und Gebührenpflicht im Rahmen von Kundenbesuchen oder persönlichen Schreiben.
Dies dient zur Klärung, ob alle Geräte richtig angemeldet sind und um eventuell notwendige Korrekturen veranlassen zu können.  

Hinweis: In einigen wenigen Fällen erhalten Sie auch einen Besuch / ein Schreiben, wenn Sie bereits ordnungsgemäß gemeldet sind. Bitte geben Sie uns dennoch Auskunft, um etwaige Unklarheiten beseitigen zu können.

Keine oder eine falsche Meldung kann zu einer Verwaltungsübertretung führen:
  • Wenn der begründete Verdacht besteht, dass falsche Angaben zum Bestehen einer Gebührenpflicht gemacht wurden oder
  • die Auskunft (trotz Mahnung) verweigert wird. 

In diesem Fall sind wir dazu gezwungen, den Fall der Bezirksbehörde zu übergeben. Diese leitet dann gegebenenfalls eine Überprüfung bzw. Verwaltungsverfahren ein. Das kann zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro führen.

Strafverfügungen werden vom Magistrat der Stadt Wien versendet. 

 

GIS-Mitarbeiter*innen müssen sich generell immer mit einem Dienstausweis legitimieren.

Im Rahmen ihrer Kundenbesuche informieren die Kundenberater*innen über die Melde- und Gebührenpflicht.

  • Sie klären lediglich mit Ihnen, ob alle Geräte richtig angemeldet sind und veranlassen eventuell notwendige Korrekturen.
  • Die GIS-Kundendienstmitarbeiterinnen und Kundendienstmitarbeiter können sich immer mit einem Dienstausweis legitimieren.
  • "Echte" Kundendienstmitarbeiter*innen nehmen niemals Bargeld oder Schecks entgegen.

Im Zweifelsfall können Sie sich jederzeit bei der GIS-Servicehotline 0810 00 10 80 über Kundenbesuche informieren. 

 

Die GIS hat Anspruch auf die österreichischen Meldedaten. Geregelt ist dieses Vorgehen im Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I 159/1999, § 4 Abs. 3).
Die Meldedaten werden mit den bei der GIS gemeldeten Teilnehmern abgeglichen. 
So kann die GIS herausfinden, wo die "weißen Flecken" in der Teilnehmerlandschaft existieren. 
Die GIS erhält keine Daten von Kabelnetzbetreibern o.ä. 

Die Kundendienstmitarbeiter/-innen der GIS informieren im Rahmen von Kundenbesuchen über die Melde- und Gebührenpflicht. 

Auch versendet die GIS schriftliche Anfragen an nicht gemeldete Haushalte, die wahrheitsgetreu beantwortet werden müssen.

Hinweis zum Datenschutz

Die an die GIS weitergeleiteten Meldedaten werden ausschließlich zur Vollziehung der Gebührenpflicht verwendet. Nicht mehr benötigte Daten der Meldebehörde werden gelöscht. Ausnahme: Daten jener Personen, die trotz Anfrage ihren Mitteilungs- bzw. Erklärungspflichten nicht nachkommen.

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind berechtigt, das Bestehen einer Melde- und Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz zu überprüfen.Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, die sich ausweisen müssen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich die Rundfunkempfangseinrichtungen befinden - oder dies zu vermuten ist - zu gestatten.

Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über das allfällige Bestehen einer Melde- und Gebührenpflicht zu geben. Urkunden, die ein aufrechtes Teilnehmerverhältnis belegen, sind auf Verlangen vorzuweisen (z.B. Kontoauszüge, Einzahlungsbelege)