Fragen zur Vermietung

  • Jede Ferienwohnung/Appartement benötigt eine Meldung.
  • Verfügt der Vermieter von Appartements/Ferienwohnungen über eine Konzession für gewerblichen Beherbergungsbetrieb, unterliegt dieser damit der Regelung für Hotels bzw. Pensionen.
    In diesem Fall ist ebenfalls eine ganzjährige Meldung zu bezahlen - unabhängig von der Anzahl betriebener Geräte.
  • Wohnt der Besitzer selbst in diesem Haus, so ist für seine eigene Wohnung eine ganzjährige Meldung erforderlich.

Formulare
Kontakt

Gewerbliche Beherbergungsbetriebe (Hotel, Pension, etc.) müssen eine ganzjährige Meldung bezahlen, unabhängig von der Anzahl von Rundfunkempfangseinrichtungen in den einzelnen Zimmern. Befindet sich in einem Hotel eine Privatwohnung (z.B. des Hotelbesitzers, Geschäftsführers oder Hausmeisters), ist dafür eine eigene Gebühr zu entrichten.

Als Privatzimmervermieter ist z.B. ein Einfamilienhaus, Bauernhaus oder ein ähnliches Gebäude definiert, in dem eine Familie wohnt, die insgesamt nicht mehr als zehn Betten an Feriengäste kurzzeitig vermietet. Da die Familie hier ihr eigenes Haus zur Verfügung stellt und die Gäste im Familienverbund beherbergt werden, wird dieser Fall wie ein Haushalt behandelt. Das bedeutet, dass einmalige Gebührenpflicht besteht, eine ganzjährige Meldung – so wie sie für jeden Privathaushalt gilt.

Betreibt der Privatzimmervermieter allerdings in seinem Zimmerverband ein eigenes Appartement / eine Ferienwohnung, so benötigt diese/s eine eigene, zusätzliche Meldung (auch wenn die Anzahl von 10 Betten in Summe nicht überschritten wird!)

Allerdings: Falls der Privatzimmervermieter im Anbau oder im Dachgeschoss über eine weitere Ferienwohnung verfügt, die von den übrigen Räumlichkeiten abgeschlossen ist, dann ist dafür eine weitere Meldung erforderlich.

Die Vermietung von Ferienwohnungen fällt nicht unter den Begriff der Pri- vatzimmervermietung.