Wer bezahlt was?

Private Standorte

Hauptwohnsitz

Private Standorte zahlen nur eine Rundfunkgebühr, unabhängig von der Zahl der Rundfunkempfangs­einrichtungen.

Also: Selbst wenn Sie in jedem Zimmer einen Fernseh­apparat oder ein Radio oder beides haben, Sie zahlen nur eine Gebühr.

  • ONLINE-Anmeldung

Weiterer Wohnsitz (Nebenwohnsitz)

Rundfunkempfangseinrichtungen in einer Ferienwohnung, einem Wochenendhaus, einer weiteren Wohnung etc. sind ebenfalls anzumelden.
Hier kann jedoch eine sogenannte eingeschränkte Meldung abgegeben werden.
Als Zeitraum der Meldung gilt die Anzahl der Monate, in denen Geräte betrieben werden - mindestens jedoch vier Monate im Jahr. 

Wichtig ist dabei, dass bereits eine ganzjährige Meldung an einem anderen Standort (z.B. Hauptwohnsitz) besteht. Dabei muss es sich immer um ein und dieselbe Person handeln, auf die die Rundfunkempfangseinrichtungen gemeldet sind. 

Die jährlich wiederkehrenden Gebühren für die eingeschränkte Meldung sind jeweils im Voraus fällig. Die Zahlungsart (SEPA-Zahlungsanweisung bzw. -Lastschrift wird vom Hauptwohnsitz übernommen.)

  • Eingeschränkte ONLINE-Anmeldung