Information

Was ist zu melden?

Wenn Sie eine Rundfunk­empfangs­einrichtung besitzen, also ein Gerät, das Rundfunktechnologien verwendet, dann müssen Sie das melden (VwGH vom 30.06.2015, Zl. Ro2015/15/0015).
Das bedeutet: Jeder Fernseher an sich stellt eine Rundfunkempfangsanlage dar und ist damit melde- und gebührenpflichtig. Und zwar ganz unabhängig davon, wie oft Sie Ihr Gerät einschalten und welche Programme Sie hören oder sehen. 

Oder anders ausgedrückt: Gerätekonstellationen unter Verwendung einer
sind melde- und gebührenpflichtig.
Ebenso melde- /gebührenpflichtig sind:
  • Geräte ohne Rundfunktechnologien – die in Kombination mit Rundfunkkomponenten (etwa Kabel, SAT, dvb-T, etc.), Rundfunk wahrnehmbar machen - sind ebenso melde- und gebührenpflichtig.
    Dies gilt auch für Geräte ohne Tuner und ohne Antennen-Anschluss (z.B.: KAGIS, NOGIS, Monitore, Pop-Tech, etc.).
  • Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio-Karte
  • Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang

Kabel-/Satelliten-/Pay-TV ersetzen nicht die Meldung und Entrichtung der Rundfunk­gebühren. Dies betrifft auch Unternehmer, die AKM- oder sonstige Gebühren zahlen müssen. 

Autoradios brauchen nicht gemeldet werden. 

Wer eine Meldung überhaupt nicht oder unrichtig abgibt, begeht eine Verwaltungs­übertretung und macht sich somit strafbar!

Weiters ist der GIS zu melden:
Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebühren­pflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Radio- und/oder Fernsehgerät an einem Standort betriebsbereit aufgestellt ist. Und sie erlischt frühestens mit Ende jenes Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunk­empfangs­einrichtungen bei der GIS einlangt.