Information
Was ist zu melden?
Wenn Sie eine Rundfunkempfangseinrichtung besitzen, also ein Gerät, das Rundfunktechnologien verwendet, dann müssen Sie das melden (VwGH vom 30.06.2015, Zl. Ro2015/15/0015).
Das bedeutet: Jeder Fernseher an sich stellt eine Rundfunkempfangsanlage dar und ist damit melde- und gebührenpflichtig. Und zwar ganz unabhängig davon, wie oft Sie Ihr Gerät einschalten und welche Programme Sie hören oder sehen.
Oder anders ausgedrückt: Gerätekonstellationen unter Verwendung einer
- Kabel-TV-Anbindung
- Terrestrik bzw.
- Satelliten-Receiver,
sind melde- und gebührenpflichtig.
Ebenso melde- /gebührenpflichtig sind:
- Geräte ohne Rundfunktechnologien – die in Kombination mit Rundfunkkomponenten (etwa Kabel, SAT, dvb-T, etc.), Rundfunk wahrnehmbar machen - sind ebenso melde- und gebührenpflichtig.
Dies gilt auch für Geräte ohne Tuner und ohne Antennen-Anschluss (z.B.: KAGIS, NOGIS, Monitore, Pop-Tech, etc.). - Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio-Karte
- Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang
Kabel-/Satelliten-/Pay-TV ersetzen nicht die Meldung und Entrichtung der Rundfunkgebühren. Dies betrifft auch Unternehmer, die AKM- oder sonstige Gebühren zahlen müssen.
Autoradios brauchen nicht gemeldet werden.
Wer eine Meldung überhaupt nicht oder unrichtig abgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich somit strafbar!
Weiters ist der GIS zu melden:
- Änderung des Namens bzw. Firmenwortlautes des Rundfunkteilnehmers (z.B. bei Namensänderung durch Heirat)
- Änderung des Standorts, an dem der Rundfunkteilnehmer die Rundfunkempfangseinrichtungen betreibt oder betriebsbereit hält (z.B. bei Übersiedlung)
- Weiterere Wohnsitze (z.B. Ferienwohnung, Wochenendhaus etc.)
- Portable-Geräte: Dort wo sie sich befinden, müssen sie gemeldet werden.
- Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung
Bitte geben Sie uns diese Änderung schriftlich an folgende Adresse bekannt:
GIS Gebühren Info Service, Postfach 1000, 1051 Wien
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Radio- und/oder Fernsehgerät an einem Standort betriebsbereit aufgestellt ist. Und sie erlischt frühestens mit Ende jenes Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen bei der GIS einlangt.