Fragen zur Befreiung - Ökostrom

Nein. Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Verfahren/Anträge, die nicht kombiniert werden können

Ein Antrag auf Kosten-Deckelung kann z.B. auch dann gestellt werden, wenn einem Antrag auf Kosten-Befreiung nicht statt gegeben werden konnte (z.B. aufgrund mangelnder Anspruchsgrundlage). 

Voraussetzungen für eine Kosten-Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags (§ 72)

Werden die Voraussetzungen einer „GIS-Befreiung“ (Rundfunkgebühren-Befreiung) erfüllt, müssen Haushalte weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag sowie den Grüngas-Förderbeitrag bezahlen. Ob Sie Rundfunkempfangsgeräte bei der GIS gemeldet haben oder nicht, ist dafür nicht relevant.
Wichtig u.a.: geringes Haushaltseinkommen & Anspruchsgrundlage

Voraussetzungen für eine Antragstellung zur Kostendeckelung für Haushalte des Erneuerbaren-Ausbau-Geset (§ 72a)

Eine Kostendeckelung ist für Haushalte mit geringem Haushaltsnettoeinkommen möglich, welchen mangels Anspruchsgrundlage keine Rundfunkgebührenbefreiung zusteht.

Kostendeckelung bedeutet, dass die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Ja, das ist ganz unabhängig von einer GIS-Meldung.

Wichtig ist, dass Sie die Voraussetzung für eine Kosten-Befreiung erfüllen. 

Lesen Sie mehr: Wer ist anspruchsberechtigt?
Oder testen Sie unseren Online-Befreiungsrechner

Die Teilnehmernummer (zehnstellig) ist auf der Rundfunkgebührenvorschreibung, der GIS Original-Zahlungsanweisung oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs ersichtlich.

Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer können wir Ihnen auch gerne Ihre Teilnehmernummer telefonisch oder schriftlich mitteilen.

Ja. Bitte geben Sie uns diese Änderung schriftlich an folgende Adresse bekannt: 

GIS Gebühren Info Service,
Postfach 1000, 1051 Wien

Die Erzeugung von Strom aus Wasser- und Windkraft sowie Photovoltaik und fester Biomasse – ist teurer als Strom, der aus fossilen Energieträgern – wie Gas und Kohle – erzeugt wird.
Ebenso wie erneuerbares Gas – wie Biomethan aus landwirtschaftlichen Reststoffen oder Bioabfällen sowie Wasserstoff.

Diese zusätzlichen Kosten für Erneuerbare Energie werden zu einem Teil durch die sogenannte Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrages sowie den Grüngas-Förderbeitrag aufgebracht.
Diese werden durch die Energienetzbetreiber an die Haushalte verrechnet.
Sie finden diese Positionen auf Ihrer Rechnung (Strom/Gas). Die Förderbeiträge werden als Zuschlag zu den Netznutzungskosten verrechnet. Die genaue Höhe der Beiträge erhalten Sie bei Ihrem Energienetzbetreiber für Strom und/oder Gas.

Werden die Voraussetzungen einer „GIS-Befreiung“ erfüllt, müssen Haushalte weder noch bezahlen. Also weder die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag noch den Grüngas-Förderbeitrag.
Ob Sie Rundfunkempfangsgeräte bei der GIS gemeldet haben oder nicht, ist dafür nicht relevant.

Lesen Sie mehr zur EAG-Kosten-Befreiung

Die EAG-Kostenbedecklung nach § 72a EAG bedeutet, dass bei einkommensschwachen Haushalten, die EAG-Förderkosten einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen dürfen.

Die EAG – Kosten-Deckelung steht allen Haushalten mit geringem Haushaltsnettoeinkommen zu, und zwar auch dann, wenn keine der im Gesetz vorgesehenen Anspruchsgrundlagen (sozialen Transferleistungen) vorliegt.

Die EAG – Kostendeckelung kann also auch von Haushalten geltend gemacht werden, die deshalb keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschuss zu den Fernsprechentgelten und EAG – Befreiung haben, weil keine der im Gesetz angeführten Anspruchsgrundlagen nachgewiesen kann. Voraussetzung ist lediglich, dass die gesetzlich festgelegten Richtsätze für das Haushaltsnettoeinkommen unterschritten werden.

Lesen Sie mehr dazu „EAG-Kostendeckelung“

Zählpunkt ist die Bezeichnung in der Energiewirtschaft für den Punkt, an dem Versorgungsleistungen wie z.B. Elektrizität, Erdgas, oder Fernwärme durch Netzbetreiber an Verbraucher geleistet werden. Dem Zählpunkt wird eine eindeutige Bezeichnung, die Zählpunktnummer zugeordnet.

Diese Zählpunktnummer finden Sie nur auf Ihrer Abrechnung oder auf Ihrem Netzzugangs- beziehungsweise Energieliefervertrag.

Die Zählpunktnummer ist eine 33-stellige Nummer, die mit AT beginnt (z.B.: AT0081000801000000000000000123456).

Diese Zählpunktnummer finden Sie nur auf Ihrer Abrechnung oder auf Ihrem Netzzugangs- beziehungsweise Energieliefervertrag.

Die Zählpunktnummer ist eine 33-stellige Nummer, die mit AT beginnt (z.B.: AT0081000801000000000000000123456).

Die GIS verschickt rechtzeitig vor Ablauf der Befreiung ein Erinnerungsschreiben (Ablaufverständigung). Für eine Verlängerung ist ein neuer Antrag zu stellen. Das entsprechende Formular ist dem Schreiben beigelegt. 

Dem ausgefüllten Antrag ist auf JEDEN Fall in Kopie beizulegen:
Kopie Ihrer Meldebestätigung sowie Kopien der Meldebestätigungen aller im Haushalt lebenden Personen
Aktuelle Nachweise über die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen oder Teilzeitbeschäftigungen sowie Alimente.
Nachweis(e) zur Anspruchsgrundlage
Unterlagen zu den Einkommen
Unterlagen zu den abzugsfähigen Ausgaben
Wichtig: Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der letzten Rechnung (Strom/Gas) oder des Netzzugangsvertrags bei, oder eine Bestätigung des Netzbetreibers, aus der die Zählpunktnummer ersichtlich ist.
Bestätigung des Netzbetreibers (Strom/Gas) mit Angabe der Zählpunktnummer(n)
Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular - mit allen notwendigen Unterlagen bitte an: 
Post: GIS Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
E-Mail: kundenservice@gis.at
Weiterer Ablauf

Sofern wir alle Informationen und Unterlagen haben und die Voraussetzungen für eine Kosten-Befreiung erfüllt werden, erhalten Sie eine Bestätigung mit der Zusammenfassung aller wichtigen Informationen (Stattgebung für max. 5 Jahre)

Zeitgleich übermittelt die GIS Ihre Daten und den Befreiungszeitraum an Ihre(n) Energie-Netzbetreiber.
So kann die EAG-Kostenbefreiung bei der nächsten Energie-Abrechnung berücksichtigt werden. Heißt: Die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und/oder der Grüngas-Förderbeitrag wird nicht mehr verrechnet.

Die GIS informiert Sie rechtzeitig vor Ende des Befreiungszeitraums in einem gesonderten Schreiben. So können Sie erneut einen Antrag stellen.

Änderungen

Bitte geben Sie uns unbedingt bekannt, wenn sich meldepflichtige Änderungen ergeben. 

Änderung/Wegfall der Anspruchsgrundlage 
Änderung bei den Einkommen
Änderung der Personenanzahl

Dem ausgefüllten Antrag ist auf JEDEN Fall in Kopie beizulegen:
Kopie Ihrer Meldebestätigung sowie Kopien der Meldebestätigungen aller im Haushalt lebenden Personen
Aktuelle Nachweise über die Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen oder Teilzeitbeschäftigungen sowie Alimente.
Die GIS kann die Angaben zu den Haushaltsmitgliedern durch eine ZMR-Abfrage und die Angaben zum Haushaltseinkommen durch eine Anfrage bei den Finanzbehörden auf ihre Richtigkeit überprüfen (§ 50 Abs 2 und 3 FGO). Bitte beachten Sie, dass sie sich durch falsche Angaben strafbar machen können.
Unterlagen zu den Einkommen
Unterlagen zu den abzugsfähigen Ausgaben
Wichtig: Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der letzten Rechnung (Strom/Gas) oder des Netzzugangsvertrags bei, oder eine Bestätigung des Netzbetreibers, aus der die Zählpunktnummer ersichtlich ist.
Bestätigung des Netzbetreibers (Strom/Gas) mit Angabe der Zählpunktnummer(n)
Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular - mit allen notwendigen Unterlagen bitte an: 
Post: GIS Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
E-Mail: kundenservice@gis.at
Weiterer Ablauf

Sofern wir alle Informationen und Unterlagen haben und die Voraussetzungen für eine Kosten-Deckelung erfüllt werden, erhalten Sie eine Bestätigung mit der Zusammenfassung aller wichtigen Informationen. Die EAG-Deckelung wird für maximal 3 Jahre gewährt.

Zeitgleich übermittelt die GIS Ihre Daten und den Befreiungszeitraum an Ihre(n) Energie-Netzbetreiber.
So kann die EAG-Kosten-Deckelung bei der nächsten Energie-Abrechnung berücksichtigt werden. Heißt: Die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und/oder der Grüngas-Förderbeitrag wird nicht mehr verrechnet.

Die GIS informiert Sie rechtzeitig vor Ende des Befreiungszeitraums in einem gesonderten Schreiben. So können Sie erneut einen Antrag stellen.

Änderungen

Bitte geben Sie uns unbedingt bekannt, wenn sich meldepflichtige Änderungen ergeben. 

Änderung bei den Einkommen
Änderung der Personenanzahl

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Befreiung von den Rundfunkgebühren. In erster Linie spielt das Haushalteinkommen eine Rolle.
Nicht relevant ist, ob Sie bei der GIS gemeldet sind oder nicht.

Oder testen Sie gleich online in nur wenigen Schritten, ob Sie die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung grundsätzlich erfüllen.

Die GIS ist vom Gesetzgeber mit der Durchführung der Befreiungsverfahren beauftragt worden. Die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung sind im Prinzip die gleichen, wie für die Befreiung von den Rundfunkgebühren.

Bekannt ist, dass die GIS die Rundfunkgebühren und die damit verbundenen Abgaben und Entgelte – kurz GIS-Gebühren – einhebt. Diese werden an ORF, Bund und Länder weiterleitet.
Die Dienstleistungen der GIS gehen jedoch noch weit über reine finanzielle Transaktionen hinaus.

Was manche nicht wissen: Vor allem das umfassende fachliche Know-how der GIS Thema Befreiung ist gefragt. Die GIS setzt die sozialstaatliche Aufgabe der Befreiung und Zuschussleistung für 3 Ministerien um. 

400.000 Anträge
pro Jahr

Bundesministerium für Finanzen
Befreiung von den Rundfunkgebühren und deren Abgaben und Entgelte

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt 

100.000 Anträge
pro Jahr

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,
Innovation und Technologie

Kostenbefreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags​​​​​​

Ja.

Sofern der Antrag positiv erledigt wurde und somit an Ihrem Standort (Hauptwohnsitz) die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung vorliegen, werden Sie schriftlich von uns verständigt.

Sie brauchen danach nichts mehr zu tun. Die GIS wird Ihren jeweiligen Energie-Netzbetreiber für Strom und/ oder Gas verständigen.
Die EAG-Kostenbefreiung wird automatisch bei der nächsten Energie-Abrechnung berücksichtigt.