Fragen zur Anmeldung

Es geht ganz einfach: Nutzen Sie die Möglichkeit der einfachen und problemlosen Anmeldung direkt von zu Hause aus via Internet.

Alle notwendigen Formulare finden Sie hier

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie Geräte besitzen, die Rundfunktechnologien verwenden, handelt es sich um Rundfunk­empfangs­einrichtungen. Diese sind melde- und gebührenpflichtig. Unabhängig davon, wie oft Sie die Geräte einschalten und welche Programme Sie hören oder sehen.

Beispiele melde- und gebührenpflichtiger Gerätekonstellationen:
  • Fernsehgeräte
  • Kabel-TV
  • Satelliten-TV
  • Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio-Karte
  • Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang

Autoradios brauchen nicht gemeldet werden. 

Eine Anmeldung können Sie hier online durchführen

Ebenfalls melde- bzw. gebührenpflichtig sind:

Weiters ist zu melden:

  • Änderung des Namens bzw. Firmenwortlautes des Rundfunk­teilnehmers (z.B. bei Namens­änderung durch Heirat)
     
  • Änderung des Standorts, an dem der Rundfunkteilnehmer die Rundfunk­empfangs­einrichtungen betreibt oder betriebsbereit hält (z.B. bei Übersiedlung)
     
  • Änderung der Anspruchs­voraussetzungen für eine Rund­funkgebühren­befreiung
    Bitte geben Sie uns diese Änderung schriftlich an folgende Adresse bekannt: 
    GIS Gebühren Info Service, Postfach 1000, 1051 Wien

Im Rundfunkgesetz wird als Standort jener Ort bezeichnet, an dem Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben oder betriebsbereit gehalten werden. Also beispielsweise Ihre Wohnung.

Pro Haushalt muss nur eine Rundfunkgebühr entrichtet werden, egal wie viele Radio- oder Fernsehgeräte Sie in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus stehen haben. Anders bei Firmen/Institutionen/Vereinen

Rundfunkempfangseinrichtungen sind jene Geräte, die Rundfunktechnologien verwenden (VwGH vom 30.06.2015, Zl. Ro2015/15/0015).
Das bedeutet, jeder Fernseher an sich stellt eine Rundfunkempfangsanlage dar und ist melde- und gebührenpflichtig. Dabei ist es egal, was diese Geräte sonst noch können.

Beispiele melde- und gebührenpflichtiger Gerätekonstellationen:
  • Fernsehgeräte
  • Kabel-TV
  • Satelliten-TV
  • Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio- Karte
  • Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang

Autoradios brauchen nicht gemeldet werden. 

Keine oder eine falsche Meldung bedeutet eine Verwaltungsübertretung. Nämlich dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass falsche Angaben zum Bestehen einer Gebührenpflicht gemacht wurden oder trotz Mahnung die Auskunft verweigert wird. In diesem Fall veranlasst die GIS eine Überprüfung durch die Bezirksbehörde. Diese leitet dann gegebenenfalls ein Verwaltungsverfahren ein. Das kann zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro führen!

Die Gebührenpflicht besteht nicht, wenn 

  • dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung erteilt wurde oder
  • für den Standort bereits die Gebühren entrichtet werden (also wenn jemand bei jemandem anderen einzieht, wo bereits Gebühren bezahlt werden).
     
  • keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. 

Auch sind Autoradios nicht gebührenpflichtig - Rundfunkempfang außerhalb von Gebäuden ist gebührenfrei.


Melde- /gebührenpflichtig sind:

Gerätekonstellationen unter Verwendung einer

Ebenso melde- /gebührenpflichtig sind:
  • Geräte ohne Rundfunktechnologien – die in Kombination mit Rundfunkkomponenten (etwa Kabel, SAT, dvb-T, etc.), Rundfunk wahrnehmbar machen - sind ebenso melde- und gebührenpflichtig.
    Dies gilt auch für Geräte ohne Tuner und ohne Antennen-Anschluss (z.B.: KAGIS, NOGIS, Monitore, Pop-Tech, etc.).
  • Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio-Karte
  • Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang

Geräte, die den Empfang von Rundfunk an einem Standort (Wohnung, Einfamilienhaus, etc.) ermöglichen, unterliegen laut Rundfunkgebührengesetz der Gebührenpflicht. Es kommt also darauf an, ob an einem Standort Rundfunk konsumiert wird. Nicht meldepflichtig ist der Rundfunkempfang außerhalb von Gebäuden (Autoradio).

Beispiele melde- und gebührenpflichtiger Gerätekonstellationen:
  • Fernsehgeräte
  • Kabel-TV
  • Satelliten-TV
  • Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio-Karte
  • Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang

Autoradios brauchen nicht gemeldet werden. 

Nein. Denn der Rundfunkempfang außerhalb von Gebäuden ist gebührenfrei.

Ja. Denn die Melde- und Gebührenpflicht hängt davon ab, dass Sie ein Gerät, das sich Rundfunktechnologien bedient, an einem Standort aufgestellt haben und damit Programme empfangen können. Wie Sie das Programm empfangen, ist davon unabhängig.

Kabelgebühren oder ähnliche Gebühren (z.B. für Gemeinschafts-Satellitenanlagen) ersetzen nicht die Rundfunkgebühren.
Denn in jedem Fall können Sie ja Rundfunk empfangen.

Beispiele melde- und gebührenpflichtiger Gerätekonstellationen:
  • Fernsehgeräte
  • Kabel-TV
  • Satelliten-TV
  • Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio-Karte
  • Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang

Autoradios brauchen nicht gemeldet werden. 

Ja. In Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern usw. sind Rundfunkgeräte melde- und gebührenpflichtig. Das ist unabhängig davon, wie viele Geräte Sie an Ihrem Hauptwohnsitz haben. Es ist auch gleichgültig, ob ein Zweitwohnsitz ständig oder nur ab und zu genutzt wird.
Entscheidend ist, dass sich ein Rundfunkgerät am Standort befindet und so die Möglichkeit besteht, Rundfunkprogramme zu empfangen.

Es kann für diese Standorte eine eingeschränkte Meldung abgegeben werden. Als Zeitraum der Meldung gilt die Anzahl der Monate, in denen Geräte betrieben werden - mindestens jedoch vier Monate.

Ja, denn es handelt sich um ein Bundesgesetz (Rundfunkgebührengesetz), das natürlich auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ORF und der GIS gilt.

Ausnahmen gibt es nur im Falle einer Befreiung.

Wenn an einem Standort Rundfunkempfangsanlagen betrieben oder betriebsbereit gehalten werden und die prinzipielle Empfangsmöglichkeit besteht, d.h. dieser terrestrisch (analog oder digital) mit den ORF-Programmen versorgt ist, müssen die Rundfunkgebühren (inkl. ORF-Programmentgelt) entrichtet werden.

Umstellung von Antennenfernsehen auf den HD-Standard (DVB-T2)

Seit der Umstellung benötigen Sie ein ORF-fähiges DVB-T2-Empfangsgerät und eine kostenlose Registrierung bei simpliTV.

Das Serviceteam der DVB-T-Infohotline unterstützt Sie gerne unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 66 55 66 (Mo-Sa, 08:00-21:00 Uhr) oder per E-Mail unter dvb-t2@orf.at.

simpliTV funktioniert mit der neuesten digitalen terrestrischen Fernsehtechnik (DVB-T2). Damit können Sie über die Antenne zahlreiche TV-Programme in High Definition empfangen.

Um das Programmangebot von simpliTV mit Ihrem HD-fähigen Fernseher empfangen zu können, benötigen Sie ein DVB-T2fähiges Empfangsgerät (z.B. eine simpliTV Box oder ein simpliTV Modul) und eine Antenne.

Der technische Empfang ist nicht flächendeckend garantiert, regionale Unterschiede möglich. 

 simpliTV AboHD-Registrierung/HD-Aktivierung
Anzahl Sender inkl. HDmehr als 40bis zu 12
davon Sender in HDbis zu 187
Kosten/Monat10,- Euro*/ Monat0,- Euro* / Monat

Service & Kontakte

Montag bis Samstag (außer feiertags) von 8.00 – 21.00 Uhr.
E-Mail: Kontaktformular
Fax: (01) 870 70-361

ORF DIGITAL-Technik-Support: 0820 919 919 (max. 20 Cent/Min.)

Der ORF DIGITAL-Technik-Support hilft Ihnen bei Empfangsproblemen über die ORF DIGITAL-SAT-Karte.

ORF DIGITAL-Service-Hotline:   0800 090 010 (kostenfrei)

Die ORF DIGITAL-Service-Hotline hilft Ihnen bei allen Fragen zu ORF DIGITAL und bei Fragen zur Anmeldung, Bestellung oder Verlust Ihrer ORF DIGITAL-SAT-Karte. 

Voraussetzungen für den Empfang von ORF DIGITAL via SATELLIT sind ein ORF-tauglicher Receiver, eine gültige Anmeldung Ihrer ORF DIGITAL-SAT-KARTE und eine aufrechte Rundfunkmeldung. Bitte beachten Sie: ORF-TV-Programme sind mittels ORF DIGITAL-SAT-Karte nur in CRYPTOWORKS-tauglichen digitalen Satellitenreceivern zu empfangen. 

Haben Sie bereits eine ORF DIGITAL-KARTE? 

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Radio- und/oder Fernsehgerät an einem Standort aufgestellt wird. Sie erlischt frühestens mit Ende jenes Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen bei der GIS einlangt.