Besuch von der GIS

Kundendienstmitarbeiter*innen sind in ganz Österreich für die GIS unterwegs und besuchen Haushalte, die noch nicht als Rundfunkteilnehmer*innen registriert sind. "Echte" Kundendienstmitarbeiter*innen nehmen niemals Bargeld oder Schecks entgegen und können sich mit einem Dienstausweis legitimieren.

Information statt Kontrolle

Der Besuch eines GIS-Kundendienstmitarbeiters oder einer GIS-Kundendienstmitarbeiterin ist ein Informationsbesuch. Denn die Aufgabe der GIS liegt auch darin, über die gesetzliche Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren zu informieren, wenn Rundfunkempfangsgeräte an einem Standort vorhanden sind.

Was dürfen Kundendienstmitarbeiter*innen?

Im Rahmen ihrer Kundenbesuche informieren die Kundenberater*innen über die Melde- und Gebührenpflicht.

  • Sie klären lediglich mit Ihnen, ob alle Geräte richtig angemeldet sind und veranlassen eventuell notwendige Korrekturen.
  • Die GIS-Kundendienstmitarbeiterinnen und Kundendienstmitarbeiter können sich immer mit einem Dienstausweis legitimieren.
  • "Echte" Kundendienstmitarbeiter/-innen nehmen niemals Bargeld oder Schecks entgegen.

Im Zweifelsfall können Sie sich jederzeit bei der GIS-Servicehotline 0810 00 10 80 über Kundenbesuche informieren. 

Außerdem dürfen die GIS-Kundendienstmitarbeiter*innen

  • Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen
  • Meldungen und Änderungsmeldungen entgegennehmen
  • sich die Zahlung der Rundfunkgebühren nachweisen lassen
  • Befreiungsbescheide auf deren Gültigkeit und auf die Einhaltung der Bestimmungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht überprüfen
  • Sachverhaltsdarstellungen/Anzeigen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterleiten.

Wie erfährt die GIS, dass ich meine Radio/Fernsehgeräte noch nicht gemeldet habe?

Die GIS Gebühren Info Service GmbH wendet sich direkt an jene Haushalte, in denen keine Rundfunkempfangseinrichtungen gemeldet sind. Die GIS hat Anspruch auf die Meldedaten, um herauszufinden, in welchen Haushalten noch keine Radio- und Fernsehgeräte angemeldet sind. Geregelt ist dieses Vorgehen im Rundfunkgebührengesetz (BGBl. I 159/1999, § 4 Abs. 3). Die Meldedaten werden mit den bei der GIS gemeldeten Teilnehmer*innen abgeglichen. So kann die GIS herausfinden, wo die "weißen Flecken" in der Teilnehmerlandschaft existieren.

Die an die GIS weitergeleiteten Meldedaten werden ausschließlich zur Vollziehung der Gebührenpflicht verwendet. Nicht mehr benötigte Daten der Meldebehörde werden mit Ausnahme der Daten jener Personen, die trotz Anfrage ihren Mitteilungs- bzw. Erklärungspflichten nicht nachkommen, gelöscht.

Die GIS erhält keine Daten von Kabelnetzbetreibern o.ä. 

Ich bin bereits gemeldet, warum bekomme ich trotzdem Besuch von der GIS?

Normalerweise werden Haushalte, für die ordnungsgemäß Rundfunkgebühren entrichtet werden, nicht besucht. Sollte es trotzdem einmal vorkommen und uns vielleicht ein Fehler unterlaufen sein, gilt als Nachweis Ihrer Gebührenzahlung entweder der von Post oder Bank abgestempelte Teil Ihrer SEPA Zahlungsanweisung oder die Buchungszeile auf Ihrem Kontoauszug.

Welche Rechte hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung der Meldepflicht?

Kommt eine Person der Meldepflicht nicht nach und hat der Kundenberater, die Kundenberaterin, den begründeten Verdacht, dass sich am Standort trotzdem Rundfunkempfangsgeräte befinden, so verfasst der Kundenberater/die Kundenberaterin eine Sachverhaltsdarstellung. Diese wird an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet, die dann berechtigt ist, das Bestehen einer Melde- und Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz zu überprüfen. Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden, die sich ausweisen müssen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich die Rundfunkempfangseinrichtungen befinden - oder dies zu vermuten ist - zu gestatten – im Gegensatz zu den GIS Kundenberatern, die kein Zutrittsrecht haben.

Den Vertretern der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle erforderlichen Auskünfte über das allfällige Bestehen einer Melde- und Gebührenpflicht zu geben. Urkunden, die ein aufrechtes Teilnehmerverhältnis belegen, sind auf Verlangen vorzuweisen (z.B. Kontoauszüge, Einzahlungsbelege)  

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